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  • Das Feuerwerk

    Für ein sicheres Feuerwerk: Gesetzliche Bestimmungen

Für ein sicheres Feuerwerk: Gesetzliche Bestimmungen

Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt hat für den VPI und seine Mitglieder oberstes Gebot. Daher ist es Teil unserer Identität und unseres Leitbildes, dass wir über die gesetzlichen Regularien hinaus im Sinne der Transparenz, Qualität und Sicherheit agieren und informieren. Hier erfahren Sie mehr über die gesetzlichen Bestimmungen und unser darüberhinausgehendes Engagement:

Freiwillige Regularien der VPI-Verbandsmitglieder

Qualität ist nicht gleich Qualität: Das haben auch wir als Verband und unsere Mitglieder erkannt. Daher hat der Verband der pyrotechnischen Industrie mit dem VPI-Zeichen ein Symbol entwickelt, das nur die Mitglieder verwenden. Sie zeigen damit, dass sie nur zugelassene Feuerwerkskörper vertreiben. Mit dem VPI-Zeichen ermöglichen wir es also Konsumenten, auf einen Blick zu erkennen, ob ihr Feuerwerk zugelassen und geprüft ist sowie legal und sicher im Handel erworben werden kann. 

Unsere pyrotechnischen Produkte werden im Großhandel sowie in bekannten Verkaufsstellen vertrieben. Letztere sind beispielsweise Supermärkte, Baumärkte, Einkaufszentren, Drogeriemärkte, oder der Schreibwareneinzelhandel sowie der Feuerwerksfachhandel. 

Mehr Transparenz durch freiwillige Einsicht in unsere Registrierungsnummern

Einst stellte die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) auf ihrer Internetseite Listen zur Anzeige gemäß §6 Abs. 4 der 1. SprengV (alt) (BAM-ID-Nr.) bereit. Anhand dieser Liste war sichtbar, welche pyrotechnischen Gegenstände zugelassen und in Deutschland verkauft wurden. Damit hatten Marktaufsichtsbehörden, aber auch Konsumenten die Möglichkeit zu prüfen, ob pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt auch eine CE-Zulassung mit entsprechender Registrierungsnummer aufwiesen.

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 27.10.2016 und der damit verbundenen Änderung des nationalen Sprengstoffrechts dürfen diese Listen von der BAM so nicht mehr weitergeführt werden. Vielmehr pflegt die BAM nur noch ein Register mit Registrierungsnummern pyrotechnischer Gegenstände im Internet, für die sie als benannte Stelle Bescheinigungen ausgestellt hat. 

Für Konsumenten und Marktaufsichtsbehörden ist die Überprüfung der sich in Umlauf befindlichen Feuerwerkskörper seitdem schwierig. Unser Transparenzanspruch ist jedoch ein anderer: Daher haben sich die Mitglieder des VPI dazu entscheiden, im Rahmen eines eigenen VPI-Registers über alle ihre zugelassenen Feuerwerkskörper und pyrotechnischen Gegenstände freiwillig zu informieren und sie in einer Liste zusammenzufassen. 

Diese Liste wird quartalsweise aktualisiert und bietet sowohl den Marktaufsichtsbehörden als auch den Konsumenten die Möglichkeit zu prüfen, ob pyrotechnische Gegenstände wie z. B. Raketen oder Batterien eine entsprechende Zulassung mit entsprechender Registrierungsnummer haben. Die Liste ist nach Registrierungsnummern sortiert und beinhaltet nur die pyrotechnischen Gegenstände unserer VPI-Mitgliedsunternehmen. Die Teilnahme an dem VPI-Register ist für unsere Mitgliedsunternehmen freiwillig.

Download der Liste - Stand 30.09.2019

Das Sprengstoffgesetz

Das Sprengstoffgesetz der Bundesrepublik Deutschland regelt den Umgang, den Vertrieb sowie die Ein- und Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen und Zubehör in Deutschland. Dazu gehören auch Feuerwerkskörper, die teils ganzjährig, teils zu Silvester und teilweise nur von pyrotechnischen Experten verwendet werden dürfen. Das Sprengstoffgesetz gibt beispielsweise vor, in welche Kategorien pyrotechnische Produkte einzuordnen sind und ab welchem Alter und zu welcher Jahreszeit diese benutzt werden dürfen. Die zweite Fassung des Sprengstoffgesetzes stammt aus dem Jahre 2002. Die letzte Änderung fand im Juni 2017 statt.

Die Kategorien

Alle pyrotechnischen Produkte werden je nach Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Kategorien geben unter anderem auch Alters- und Zeitbeschränkungen für die Nutzung vor.

Feuerwerkskörper

Kategorie F1 - Kleinstfeuerwerk

Feuerwerksartikel, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind. Eingeschlossen sind Feuerwerkskörper, die zur Verwendung in Wohngebäuden vorgesehen sind. Feuerwerke der Kategorie F1 dürfen ganzjährig erworben werden. Die Altersbeschränkung liegt bei über 12 Jahren. Zu den Feuerwerksartikeln der Kategorie 1 gehören beispielsweise Knallerbsen, Partyknaller, Bodenwirbel, Wunderkerzen, Tischfeuer oder Eisfontänen.

Kategorie F2 - Kleinfeuerwerk

Feuerwerksartikel, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Zu dieser Kategorie gehört in der Regel auch das klassische Silvesterfeuerwerk. Raketen, Böller und Co. dürfen nur an Personen über 18 Jahren und in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember eines Jahres verkauft werden. Ihre Nutzung ist nur an Silvester erlaubt. 

Kategorie F3 - Mittelfeuerwerk

Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind. Der Verkauf des Feuerwerks unterliegt strengen Regularien. So dürfen Feuerwerke der Kategorie F3 nur von Personen erworben werden, die älter als 18 Jahre sind und zugleich eine Erlaubnis nach §7 und/oder §27 oder einen Befähigungsschein nach §20 des Sprengstoffgesetzes besitzen. Die Kategorie F3 wird daher vor allem in der professionellen Pyrotechnik verwendet.

Kategorie F4 - Großfeuerwerke

Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet. Hierzu gehören beispielsweise Kugelbomben, große Raketen und Batterien, wie sie unter anderem bei Veranstaltungen, Stadtfesten, Bühnen- oder Theaterpyrotechnik zum Einsatz kommen. 

Kategorie T1

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1 dürfen ganzjährig an Personen über 18 Jahren verkauft werden. Hierbei handelt es sich um Pyrotechnik, welche für technische Zwecke, etwa für Film und Fernsehen, Veranstaltungen, Bühnenshows usw. verwendet wird, und von der nur eine geringe Gefahr ausgeht.

Kategorie T2

Feuerwerk und pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dienen ebenfalls der Verwendung für Bühnen- und Showveranstaltungen. Anders als bei der Kategorie T1 dürfen die pyrotechnischen Gegenstände dieser Kategorie jedoch nur von Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen verwendet werden. 

Kategorie P1

Der Kategorie P1 werden alle pyrotechnischen Gegenstände zugeordnet, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, und die weder zu den Feuerwerkskörpern, Großfeuerwerken noch anderen pyrotechnischen Gegenständen für Bühnen und Veranstaltungen zählen.

Kategorie P2:

Alle pyrotechnischen Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, und die weder zu den Feuerwerkskörpern, Großfeuerwerken noch zu anderen pyrotechnischen Gegenständen für Bühnen und Veranstaltungen zählen. Sie dürfen nur von Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen verwendet werden.

Pyrotechnische Munition

Anders als bei Feuerwerken, Großfeuerwerken und anderen pyrotechnischen Gegenständen, fällt die pyrotechnische Munition nicht unter das Sprengstoff-, sondern unter das Waffengesetz. Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet. 

Anzeigepflicht

Wer erstmals pyrotechnische Gegenstände verkaufen will, muss dies mindestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde anzeigen. In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung des Vertriebes oder die Schließung sowie Änderung bei den mit der Leitung beauftragten Personen sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch das Abbrennen von Gegenständen der Kategorien F3 und F4 ist zwei Wochen vorher der Behörde schriftlich anzuzeigen und eine Abbrennerlaubnis einzuholen. 

Nachfolgend können Sie eine Muster-Anzeige nach §14 Sprengstoffgesetz downloaden.

Muster-Anzeige

Kennzeichnungspflicht von Feuerwerk und Pyrotechnik

Hersteller und Importeure von Feuerwerken, Großfeuerwerken und pyrotechnischen Erzeugnissen müssen alle pyrotechnischen Gegenstände sowie ihre Verpackung mit nachfolgenden Angaben kennzeichnen: 

  • Handelsname und Typ des Gegenstandes
  • Name des Herstellers oder Einführers
  • eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke
  • Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, unter der der Hersteller oder Einführer kontaktiert werden kann
  • CE-Zeichen und Registriernummer [zum Beispiel: WWWW (CE-Zeichen); ZZZZ-F2-1234 (Reg.-Nr.)]
    Dabei steht das CE-Zeichen für die Kennnummer der benannten Stelle, die das Qualitätsmanagement überwacht (z.B. 0589 für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) und das „ZZZZ“ für die Kennnummer der benannten Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat (z.B. 0589 für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung), die „F2“ für den pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F2 und die vierstellige Zahl ist eine spezifische Nummer, um den Gegenstand zu identifizieren.
  • Kategorie (Beispiel: F1 oder F2)
  • Kennnummer der benannten Stelle
  • Schutzabstand
  • Nettoexplosivstoffmasse (abgekürzt: NEM)
  • Altersgrenze gem. §20 SprengG
  • Produkt-, Chargen- oder Seriennummer

Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muss erkennbar sein, welche Kennzeichnung für welchen Gegenstand gilt. 

Für die Beförderung bzw. Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände müssen die Versand- bzw. Packstücke mit folgender Kennzeichnung versehen sein:

  • Lagergruppe (z. B. 1.4)
  • Verträglichkeitsgruppe: S oder G

Der Handel ist verpflichtet, die vorschriftsmäßige Kennzeichnung des Feuerwerks zu überprüfen. Er darf dem Markt nur Feuerwerkskörper bereitstellen, die eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Die Kennzeichnung ist für den Verbraucher auch eine Sicherheitsgarantie dafür, dass das gekaufte Feuerwerk zu Silvester, zu Veranstaltungen und Shows entsprechende Sicherheits- und Qualitätsstandards erfüllt.

Für alle Kennzeichnungen von Feuerwerk und Co. gilt:

Sie müssen deutlich sichtbar, leicht lesbar, dauerhaft und in deutscher Sprache verfasst sein. Beim Kauf sollte auf diese Kennzeichnung unbedingt geachtet werden. Um sicherzugehen, dass auch wirklich zugelassenes und geprüftes und somit legales und sicheres Feuerwerk erworben wird, können Sie auch auf das VPI-Zeichen, das nur von unseren Mitgliedsunternehmen verwendet werden darf, achten. Darüber hinaus sollten Sie die Feuerwerkskörper nur in bekannten Verkaufsstellen, z. B. Supermärkten, Baumärkten, Einkaufszentren, Drogeriemärkten oder im Schreibwareneinzelhandel etc. kaufen.

Zulassungs- und Einfuhrbestimmungen für Pyrotechnik

Pyrotechnische Gegenstände dürfen in Deutschland nur eingeführt, in Umlauf gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder Importeur für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. 

Illegales Feuerwerk: rechtliche Regularien

Wer nicht zugelassene Pyrotechnik einführt, verkauft, anderen überlässt oder sie selbst verwendet, begeht per Gesetz eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belegt werden kann. Zudem muss mit einer Beschlagnahmung der Feuerwerkskörper gerechnet werden. Die Befolgung der Rechtspflichten sowie die Ahndung von Verstößen, insbesondere im Falle der Überlassung, gelten auch für nicht gewerblich tätige Privatpersonen.

Sollte durch einen nicht zugelassenen Feuerwerkskörper – auch im Falle der Einfuhr – eine Gefahr für Leib und Leben eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert entstehen, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Es kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. 

Vertrieb und Überlassung

Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereint, so darf dieses nur nach den Vorschriften der höchsten Klasse überlassen/verkauft werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen auch an Kiosken und im Reisegewerbe vertrieben werden; Feuerwerkskörper der Kategorie F2 jedoch nur in festen Verkaufsräumen. Weitere rechtliche Vorgaben sind:

  • Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen laut SprengG während des ganzen Jahres an Personen ab 12 Jahren abgegeben und von diesen verwendet werden.
  • Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ist die Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten. Sie dürfen diese auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Darüber hinaus dürfen die pyrotechnischen Gegenstände dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember überlassen werden, es sei denn, er besitzt eine Ausnahmegenehmigung. Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Die Verwendung (also das Abbrennen) ist auf den 31. Dezember bis 1. Januar beschränkt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände
    1. der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und 
    2. der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. 
  • Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1 dürfen unabhängig von einer zeitlichen Begrenzung generell nur Personen über 18 Jahren überlassen und von diesen verwendet werden.
  • Wer pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3, F4 und T2 verwenden will, muss im Besitz einer Erlaubnis gem. §7 SprengG sein. Diese Gegenstände dürfen auch nur an Personen mit Erlaubnis gem. §7 oder §27 oder Befähigungsschein gem. §20 SprengG abgegeben und von diesen abgebrannt werden. Bei Gegenständen der Kategorie T2 gelten Ausnahmen für Rettungssignale.

Aufbewahrungspflichten

Der Gesetzgeber schreibt Produzenten, Verkäufern und Importeuren von pyrotechnischen Gegenständen wie Raketen, Batterien, Großfeuerwerken usw. ebenfalls Auflagen zur Lagerung und Aufbewahrung der Feuerwerkskörper vor. Nachfolgend werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen dargestellt:

Aufbewahrung/Aufbewahrungsmengen

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 und F2 sind in der Regel der Lagergruppe 1.4 zugeordnet. Diese unterliegen besonderen Schutzvorkehrungen, die es zu beachten gilt: 

  • Es sind Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme und Diebstahl zu verhindern. 
  • Pyrotechnische Gegenstände sind so aufzubewahren, dass deren Temperatur 75 °C nicht überschreitet. 
  • Das Abstellen dieser Gegenstände in unmittelbarer Nähe von oder auf Heizkörpern oder Heizleitungen sollte vermieden werden.
  • In unmittelbarer Nähe der explosionsgefährlichen Stoffe und pyrotechnischen Munition dürfen keine Stoffe gelagert werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen (z. B. Spraydosen).
  • Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder Feuer verwendet werden.
  • Geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind vorzuhalten und müssen jederzeit erreichbar sein. 
  • Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken muss dafür gesorgt werden, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Gegenstände nicht nach außen gelangen. Es ist ratsam, die angebrochene Originalverpackung wieder mit einem Klebeband zu verschließen. 
  • Die Packstücke (z. B. Versandkartons) sind so zu stellen und zu stapeln, dass sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können. Werden die Packstücke gestapelt, ist darauf zu achten, dass sie sich durch das Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformen. Eine sichere Handhabung der Packstücke muss möglich sein. 
  • Unbrauchbare pyrotechnische Gegenstände sind gesondert aufzubewahren. Sie sind möglichst bald an den Hersteller zurückzugeben. 

 

  • Sofern ein Gebäude mehrere Brandabschnitte aufweist, können in diesem Gebäude die zulässigen Aufbewahrungsmengen in jedem Brandabschnitt genutzt werden. Werden mehrere Aufbewahrungsräume in einem Brandabschnitt genutzt, so darf die Höchstmenge je Brandabschnitt nicht überschritten werden.
  • Bei ortsbeweglicher Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern (z. B. in Containern im Freien) muss der Ort der Aufstellung eines oder mehrerer Container mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde abgestimmt werden.
  • Eine Überschreitung der Lagermengen setzt zwangsläufig eine Lagergenehmigung nach §17 SprengG durch die zuständige Behörde voraus. Eine fehlende Lagergenehmigung kann zu strafrechtlichen Sanktionen führen.
  • Bei Einkaufszentren zu beachten: Da in einem Einkaufszentrum innerhalb eines Brandabschnitts häufig mehrere Geschäfte Feuerwerkskörper anbieten, muss die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern koordiniert werden. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern sollte daher rechtzeitig mit dem Centermanagement erörtert werden.

 Bei der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände gelten nachfolgend aufgeführte genehmigungsfreie Höchstmengen:
 Genehmigungsfreie Aufbewahrung kleiner Mengen gemäß Anlage 6 zu § 2 der 2. SprengV

 

Einsatz chemischer Substanzen

Umweltschutz spielt auch beim VPI eine wichtige Rolle. Gemäß der Norm DIN EN 15947- 5 verzichten unsere Hersteller und Mitglieder auf die Zugabe von Chemikalien, deren Rückstände beim Abbrennen ein Umwelt- und Gesundheitsrisiko darstellen. Zu den verbotenen Substanzen zählen u. a. Blei und Bleiverbindungen, Arsen und Arsenverbindungen sowie Quecksilber. Zudem haben unsere Mitgliedsunternehmen 2017 frühzeitig auf den Vertrieb von Bleigießen verzichtet, bevor dieses schlussendlich verboten wurde.