
Gesetzliche Bestimmungen
Gesetzestexte
Gesetzliche Bestimmungen über den Umgang und den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen.
Für den Vertrieb, die Aufbewahrung und die Abgabe pyrotechnischer Gegenstände gelten folgende Vorschriften:
Sprengstoffgesetz
Fassung vom 10.09.2002, zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.8.2009 I 2723
1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Fassung vom 31.01.1991, zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.8.2009 I 2723
2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Fassung vom 10.09.2002, zuletzt geändert am 15.06.2005
Anzeige
Wer erstmals pyrotechnische Gegenstände vetreiben will, hat dies mindestens 2 Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.
In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben.
Die Einstellung des Vertriebes oder die Schließung sowie Änderung bei den mit der Leitung beauftragten Personen sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Auch das Abbrennen von Gegenständen der Klassen III und IV ist 2 Wochen vorher der Behörde schriftlich anzuzeigen und eine Abbrennerlaubnis einzuholen.
Klasseneinteilung
Pyrotechnische Gegenstände werden seit dem 01. Oktober 2009 in Kategorien (früher: Klassen) eingeteilt:
Kategorie 1 (Klasse I):
Kleinstfeuerwerk
Kategorie 2 (Klasse II)
Kleinfeuerwerk
Kategorie 3 (Klasse III):
Mittelfeuerwerk
Kategorie 4 (Klasse IV):
Großfeuerwerk
Kategorie T1 (Unterklasse T 1):
Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen.
Kategorie T2 (Unterklasse T 2):
Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.
Kategorie P1:
Pyrotechnische Gegenstände - außer Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater-, die eine geringe Gefahr darstellen.
Kategorie P2:
Pyrotechnische Gegenstände - außer Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater-, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.
Pyrotechnische Munition fällt nicht unter das Sprengstoffgesetz, sondern unter das Waffengesetz. Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet.
Zulassungs-Nr.:
BAM-PM I..... bzw. BAM-PM II.....
Kennzeichnung und Zulassungszeichen
Mit dem 1. Oktober 2009 wird u.a. die europäische Richtlinie 2007/23/EG für das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen in Deutschland umgesetzt, die auch neue Kennzeichnungsregelungen beinhaltet.
Aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber aber eine lange Übergangsregelung für die Verwendung von Gegenständen mit Altzulassungen vorgesehen hat, können alle Feuerwerkskörper, die bis zum 30. September 2009 eine BAM-Zulassung aufwiesen, noch bis zum 03. Juli 2017 - wie bisher, mit der jetzigen Kennzeichnung (z.B. Klasseneinteilung, Zulassungszeichen etc.) - hergestellt, eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Die neuen Regelungen, einschließlich der Kennzeichnung, gelten für alle Gegenstände, die ab dem 01. Oktober 2009 neu zugelassen werden.
Somit können seit dem 01. Oktober 2009 bis zum 03. Juli 2017 (Übergangsregelung) entweder die neue oder die alte Version der Kennzeichnung und Zulassungszeichen auf den pyrotechnischen Gegenständen zu finden sein.
Das alte, schon bekannte Zulassungszeichen sieht z.B. wie folgt aus:
BAM-PII-ZZZZ (Bsp. BAM-PII-0001)
Von den neuen Zulassungszeichen, die Feuerwerkskörper aufweisen müssen, die ab dem 01.10.2009 zugelassen
werden, wird es mehrere geben.
Es sind:
das CE Zeichen CE WWWW (Bsp. CE 0589)
die WWWW bedeuten die europäische Kennnummer für die benannte Stelle, die die Überwachung des Qualitätssicherungsystems durchführt. Die BAM hat die Nummer 0589,
die Registriernummer XXXX-YY-ZZZZ (Bsp. 0589-F2-0001)
dabei stellt XXXX die Kennnummer der benannten Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat (kann mit WWWW identisch sein) und YY die Kategorie dar (s. § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in Verbindung mit Anlage 4 der 1. SprengV und nachfolgende Tabelle 1).
ZZZZ bedeutet jeweils eine spezifische Nummer zur Identifikation des Gegenstandes. Diese wird durch die benannte Stelle vergeben, die die Baumusterprüfung durchführt.

Vertrieb und Überlassung
Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereint, so darf dieses nur nach den Vorschriften der höchsten Klasse überlassen werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen auch an Kiosken und im Reisegewerbe vertrieben werden; Feuerwerkskörper der Kategorie 2 jedoch nur in festen Verkaufsräumen.
a)
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen laut SprengG während des ganzen Jahres an Personen ab 12 Jahren abgegeben und von diesen verwendet werden. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 ist die Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten; sie dürfen diese auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Ferner dürfen diese dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember überlassen werden, es sei denn, dass er eine Ausnahmegenehmigung besitzt.
Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Die Verwendung (Abbrennen) ist auf den 31. Dezember bis 1. Januar beschränkt. Die zuständie Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände.
1.
der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und
2.
der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1 können ohne zeitliche Begrenzung nur an Personen über 18 überlassen und von diesen verwendet werden.
b)
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3, 4 und T2:
Wer pyrotechnische Gegenstände dieser Klassen verwenden will, muss im Besitz einer Erlaubnis gem. §7 SprengG sein. Diese Gegenstände dürfen auch nur an Personen mit Erlaubnis gem. §7 oder §27 oder Befähigungsschein gem. §20 SprengG abgegeben und von diesen abgebrannt werden. Bei Gegenständen der Kategorie T2 gelten Ausnahmen für Rettungssignale.
Aufbewahrung
a) Allgemeines:
Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in der Ursprungsverpackung des Hersteller bzw. in der Versandverpackung aufbewahrt werden. Geöffnete Packungen sind unverzüglich wieder zu verschließen. Pyrotechnische Gegenstände dürfen in Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in verschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht für verpackte pyrotechnische Gegenstände, wenn die Verpackung von der BAM geprüft ist und den Vermerk "Das Zurschaustellen ist unbedenklich, BAM-Nr.:..." trägt. Pyrotechnische Gegenstände sind so aufzubewahren, dass sie nicht über 75°C erwärmt werden können. Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht werden; offene Feuerstellen und offenes Licht sind verboten.
b) Im Verkaufsraum:
Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1, 2 und T1 bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt 200kg, davon mindestens 160kg in geprüfter Verpackung, aufbewahrt werden.
c)
In einem Nebenraum zum Verkaufsraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1, 2 und T1 bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt 300kg, davon mindestens 240kg in geprüfter Verpackung, aufbewahrt werden. Der Nebenraum darf nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.
d)
In einem unbewohnten Nebengebäude des gewerblichen Bereichs dürfen Gegenstände der Kategorie 1, 2 und T1 bis zu einem Bruttogewicht von 1.000 kg, davon mindestens 800 kg in geprüfter Verpackung, aufbewahrt werden, ebenso in einem Lagerraum eines ausschließlich gewerblich genutzten Gebäudes oder in einem ortsbeweglichen Lager (Baustellenwagen, Container, usw.). Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen.
e)
Größere Mengen als unter b) - d) genannt und pyrotechnische Gegenstände der Kategorien III und IV dürfen nur in genehmigten Lagern aufbewahrt werden. In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind die technischen Anforderungen, die Lagermengen und die Schutz- und Sicherheitsabstände festgelegt.
f)
Die Lagervorschriften sind nicht auf Knallbonbons anzuwenden.
g)
Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2 gehören versandmäßig verpackt zu den Lagergruppen 1.4S und 1.4G (2. SprengV). Die Versandkartons sind entsprechend zu kennzeichnen.