
Gesetzliche Bestimmungen
Gesetzestexte
Gesetzliche Bestimmungen über den Umgang und den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen.
Für den Vertrieb, die Aufbewahrung und die Abgabe pyrotechnischer Gegenstände gelten folgende Vorschriften:
Sprengstoffgesetz
Fassung vom 10.09.2002, zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.8.2009 I 2723
1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Fassung vom 31.01.1991, zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.8.2009 I 2723
2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Fassung vom 10.09.2002, zuletzt geändert am 15.06.2005
Anzeige
Wer erstmals pyrotechnische Gegenstände vetreiben will, hat dies mindestens 2 Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.
In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben.
Die Einstellung des Vertriebes oder die Schließung sowie Änderung bei den mit der Leitung beauftragten Personen sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Auch das Abbrennen von Gegenständen der Klassen III und IV ist 2 Wochen vorher der Behörde schriftlich anzuzeigen und eine Abbrennerlaubnis einzuholen.
Klasseneinteilung
Pyrotechnische Gegenstände werden seit dem 01. Oktober 2009 in Kategorien (früher: Klassen) eingeteilt:
Kategorie 1 (Klasse I): Kleinstfeuerwerk
Kategorie 2 (Klasse II): Kleinfeuerwerk
Kategorie 3 (Klasse III): Mittelfeuerwerk
Kategorie 4 (Klasse IV): Großfeuerwerk
Kategorie T1 (Unterklasse T 1): Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr
darstellen.
Kategorie T2 (Unterklasse T 2): Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen
Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.
Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände - außer Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
Theater-, die eine geringe Gefahr darstellen.
Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände - außer Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
Theater-, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.
Pyrotechnische Munition fällt nicht unter das Sprengstoffgesetz, sondern unter das Waffengesetz. Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet.
Zulassungs-Nr.: BAM-PM I..... bzw. BAM-PM II.....
Kennzeichnung
Hersteller / Importeure müssen pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung mit nachfolgenden Angaben kennzeichnen. Der Handel ist verpflichtet, die vorschriftsmäßige Einhaltung mittels Stichproben zu überprüfen.
Mit dem 1. Oktober 2009 ist u.a. die europäische Richtlinie2007/23/EG für das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen in Deutschland umgesetzt worden. Ab diesem Datum werden bis 2017 (Übergangsvor-schriften) die neue und die alte Variante der Kennzeichnung auf den pyrotechnischen Gegenständen zu finden sein.
Folgende zwei Kennzeichnungsvarianten können vorhanden sein:
Feuerwerkskörper, die bis zum 30.09.2009 eine BAM-Zulassung aufwiesen (Klasse I und II), müssen bis 03.07.2017 wie folgt gekennzeichnet sein:
2. Name (oder Warenzeichen), Anschrift und 3. Herstellungsstätte oder ein Kennzeichen für diese; 4. Zulassungskennzeichen der Bundesanstalt für 5. Auf der kleinsten Verpackungseinheit muss das 6. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II | Feuerwerkskörper, für die ein Konformitäts-nachweis erbracht wurde (Kategorien 1 und 2) müssen wie folgt gekennzeichnet sein: 1. Bezeichnung des Gegenstandes; 2. Name, Anschrift und Telefonnummer des 3. CE-Zeichen und Registriernummer · Beispiel : WWWW (CE-Zeichen) Dabei steht · WWWW für die Identifikationsnummer der · F2 für pyrotechnische Gegenstände der 4. Identifikationsnummer nach § 6 Abs. 4 der 1. · Beispiel : BAM-F2-1234 |
Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muss erkennbar sein, welche Kennzeichnung für welchen Gegenstand gilt.
Für die Beförderung bzw. die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände müssen die Versand- bzw. Packstücke mit folgender Kennzeichnung versehen sein:
• Lagergruppe z.B. 1.4
• Verträglichkeitsgruppe: S oder G
Für alle Kennzeichnungen gilt:
Sie müssen deutlich sichtbar, leicht lesbar, dauerhaft und in deutscher Sprache verfasst sein.
Für weitere Einzelheiten siehe „Information zur künftigen Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen“ in den Rubriken „Service/Amtliche Mitteilungen/Pyrotechnik/Aktuelle Information“ auf der Website der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM): www.bam.de
Zulassung und Einfuhr
Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind oder sie von der Bundesanstalt für Materialforschung- und -prüfung (BAM) zugelassen sind (gilt für Zulassungen bis zum 30.09.2009).
Wer Feuerwerkskörper einführen will, muss dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Werden nicht zugelassene Gegenstände eingeführt, vertrieben, überlassen oder verwendet, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belegt werden kann. Ferner muss mit einer Beschlagnahmung der Feuerwerkskörper gerechnet werden. Die Befolgung der Rechtspflichten sowie die Ahndung von Verstößen, insbesondere im Falle der Überlassung, gelten auch für nicht gewerblich tätige Privatpersonen.
Sollte durch einen nicht zugelassenen Feuerwerkskörper – auch im Falle der Einfuhr – eine Gefahr für Leib und Leben eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt werden, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Es kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden.
Feuerwerkskörper, die keine BAM-Zulassung mehr aufweisen, sondern gem. EG Konformitätsnachweisverfahren mit einem CE-Zeichen und einer Registriernummer (vgl. oben) versehen sind, dürfen nur in Deutschland verwendet werden, wenn sie zusätzlich eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) erteilte Identifikationsnummer aufweisen, die z.B. wie folgt aussehen kann: BAM-F2-0001
Vertiefte Informationen:
• BAM-Merkblatt zur Vergabe der Identifikationsnummer:
http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/sprengstoffrecht/sprengstoffrecht_medien/information_id_nummer_familien.pdf
Beim Vertrieb von Feuerwerkskörpern mit CE-Zeichen und Registriernummer in Deutschland sollten Sie daher darauf achten, dass diese auch eine entsprechende Identifikationsnummer aufweisen.
Das Überlassen von CE-gekennzeichneten Feuerwerkskörpern, die keine Identifikationsnummer aufweisen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Vertrieb und Überlassung
Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereint, so darf dieses nur nach den Vorschriften der höchsten Klasse überlassen werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen auch an Kiosken und im Reisegewerbe vertrieben werden; Feuerwerkskörper der Kategorie 2 jedoch nur in festen Verkaufsräumen.
a) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen laut SprengG während des
ganzen Jahres an Personen ab 12 Jahren abgegeben und von diesen verwendet
werden. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 ist die Abgabe an Personen
unter 18 Jahren verboten; sie dürfen diese auch am 31. Dezember und am 1. Januar
nicht abbrennen. Ferner dürfen diese dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29.
Dezember bis 31. Dezember überlassen werden, es sei denn, dass er eine
Ausnahmegenehmigung besitzt.
Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28.
Dezember zulässig. Die Verwendung (Abbrennen) ist auf den 31. Dezember bis
1. Januar beschränkt. Die zuständie Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass
pyrotechnische Gegenstände.
1. der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders
brandempfindlich sind, und
2. der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten
Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31.
Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Pyrotechnische
Gegenstände der Kategorie T1 können ohne zeitliche Begrenzung nur an
Personen über 18 überlassen und von diesen verwendet werden.
b) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3, 4 und T2:
Wer pyrotechnische Gegenstände dieser Klassen verwenden will, muss im Besitz einer
Erlaubnis gem. §7 SprengG sein. Diese Gegenstände dürfen auch nur an Personen mit
Erlaubnis gem. §7 oder §27 oder Befähigungsschein gem. §20 SprengG abgegeben und
von diesen abgebrannt werden. Bei Gegenständen der Kategorie T2 gelten Ausnahmen
für Rettungssignale.
Aufbewahrung
Aufbewahrung(smengen)
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2/Klassen I und II sind in der Regel der Lagergruppe 1.4 zugeordnet.
Folgende Schutzvorkehrungen sind bei der Aufbewahrung zu beachten:
- Es sind Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme und Diebstahl zu verhindern.
- Pyrotechnische Gegenstände sind so aufzubewahren, dass deren Temperatur 75 °C nicht überschreitet.
Das Abstellen dieser Gegenstände in unmittelbarer Nähe von oder auf Heizkörpern oder Heizleitungen sollte vermieden werden. - In unmittelbarer Nähe der explosionsgefährlichen Stoffe und pyrotechnischen Munition dürfen keine Stoffe gelagert werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen (z.B. Spraydosen).
- Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder Feuer verwendet werden.
Seite 6 von 11 17.09.10 - Geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind vorzuhalten und müssen jederzeit erreichbar sein.
- Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken muss dafür gesorgt werden, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Gegenstände nicht nach außen gelangen. Es ist ratsam, die angebrochene
Originalverpackung wieder mit einem Klebeband zu verschließen. - Die Packstücke (z.B. Versandkartons)sind so zu stellen und zu stapeln, dass sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können. Werden die Packstücke gestapelt, ist darauf zu achten, dass sie sich durch das Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformen. Eine sichere Handhabung der Packstücke muss möglich sein.
- Unbrauchbare pyrotechnische Gegenstände sind gesondert aufzubewahren. Sie sind möglichst bald an den Hersteller zurückzugeben.
Bei der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände gelten nachfolgend aufgeführte genehmigungsfreie Höchstmengen:
Genehmigungsfreie Aufbewahrung kleiner Mengen gemäß Anlage 6 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV:

- Bei Einkaufszentren zu beachten: Da in einem Einkaufszentrum innerhalb eines Brandabschnitts häufig
mehrere Geschäfte, die Feuerwerkskörper anbieten, vertreten sind, ist eine Koordination der Aufbewahrung
von Feuerwerkskörpern geboten. Das Thema Verkauf von Feuerwerkskörpern sollte daher rechtzeitig
mit dem Centermanagement erörtert werden.
Seite 7 von 11 17.09.10 - Sofern ein Gebäude mehrere Brandabschnitte aufweist, können in diesem Gebäude die zulässigen Aufbewahrungsmengen
in jedem Brandabschnitt genutzt werden. Werden mehrere Aufbewahrungsräume in einem
Brandabschnitt genutzt, so darf die Höchstmenge je Brandabschnitt nicht überschritten werden. - Die ortsbewegliche Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern (z.B. in Containern im Freien) ist mit der Maßgabe
verbunden, dass der Ort der Aufstellung eines oder mehrerer Container mit der für den Brandschutz zuständigen
Behörde abzustimmen ist. - Eine Überschreitung der Lagermengen setzt zwangsläufig eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG durch
die zuständige Behörde voraus.
Eine fehlende Lagergenehmigung kann zu strafrechtlichen Sanktionen führen.